AGB

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Labexchange Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Stand 7/2021

Labexchange – Die Laborgerätebörse GmbH, Bruckstraße 58, D-72393 Burladingen


§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Diese AGB gelten für alle von uns angebotenen Geräte. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für den Abschluss künftiger Kaufverträge mit dem Kunden. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Auch ohne besondere Klarstellung gelten ergänzend zu diesen AGB die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsschluss / Beschaffenheit der Kaufsache

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch uns; diese erfolgt in der Regel durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung oder einer Rechnung bei vereinbarter Vorauskasse. Das gilt auch, wenn wir dem Kunden technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Datenblätter, Spezifikationen), Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – zur Ansicht überlassen haben.
  2. Kaufsache ist nur die in unserem Angebot angegebene Gerätekonfiguration (Leistungsbeschreibung). Dem Angebot als Anlage beigefügte technische Daten und Produktinformationen dienen lediglich der Demonstration, beschreiben nicht den Lieferumfang und stellen keine Zusage oder Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache dar. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von uns, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine die Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.


§ 3 Rücktrittsvorbehalt des Verwenders

  1. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss eine Geräteüberprüfung durch uns oder eine von uns beauftragte, neutrale Servicefirma ergibt, dass eine gebrauchte Kaufsache unseren hohen Qualitätsanforderungen nicht entspricht oder ein Lieferant uns die gebrauchte Sache nicht verschaffen kann und wir Ihnen die gebrauchte Kaufsache deshalb nicht in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen können, behalten wir uns einen Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Hierüber werden wir Sie unverzüglich informieren und einen gegebenenfalls bereits von Ihnen gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten.
  2. In unserer Auftragsbestätigung wird auf das oben genannte vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht nochmals gesondert hingewiesen.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind Nettopreise.
  2. Die Kosten der Verpackung, des Versands, der Fracht, des Einbaus, Porti, Versicherungsspesen, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstige Nebenkosten sind nicht im Angebotspreis enthalten.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Angebotspreis eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Kaufpreis ist in vollem Umfang mit Übergabe der Kaufsache und Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von uns 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er den Kaufpreis nicht beglichen hat.
  5. Mit Auswahl der Zahlart "ALBIS Leasing" nimmt der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die angegebenen Daten an die ALBIS Leasing Gruppe weitergegeben und gemäß der Datenschutzerklärung der Albis Leasing Gruppe dort verarbeitet werden.


§ 5 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

  1. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Bezahlung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
  2. Wir sind im Übrigen berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern.
  3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht insofern nicht zu, soweit dieses nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
  5. Eine Mängelrüge des Kunden beeinflusst weder seine Zahlungspflicht noch die Fälligkeit der Forderung; er verzichtet insoweit auf die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, uns fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen sowie – ggf. neben einem Rücktritt – bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatz verlangen, wenn wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben, es sei denn die Fristsetzung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Das Herausgabeverlangen beinhaltet zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden in angemessener Höhe – in der Regel dem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis – zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentumsrecht hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die uns bestehenden Rechte gegenüber dem Dritten geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unserer Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende, neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen gegen einen Dritten zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 7 Lieferbedingungen

  1. Sofern nichts ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, ist Lieferung ab unserem Lager vereinbart (Schickschuld). Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  2. Für den Fall, dass Liefertermine oder –fristen nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart worden sind, gilt eine Lieferfrist von 6 Wochen als vereinbart. Sofern diese Lieferfrist überschritten werden sollte, teilen wir Ihnen dies separat mit. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 1 AGB, nicht jedoch vor von dem Kunden zu zahlender Vorauszahlungen.
  3. Übernehmen wir die Lieferung, so erfolgt diese frei Bordstein (nur ebenerdig, bis zur ersten Türe), wenn mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Sollten von uns mit der Lieferung beauftragte Erfüllungsgehilfen entgegen der vertraglichen Vereinbarung auf Anweisung des Kunden diesen bei der Verbringung der Kaufsache an einen anderen als den vereinbarten Ort unterstützen, schließen wir hierfür jegliche Haftung aus.
  4. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Frist für die Leistung, verbunden mit der Androhung, diese nach fruchtlosem Fristablauf endgültig abzulehnen, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag - oder soweit der Vertragspartner an einer Teillieferung Interesse hat - vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.
  5. Wird die Abholung der Kaufsache verzögert, nachdem wir die Abholbereitschaft angezeigt haben, oder die Annahme der Lieferung verweigert und hat der Kunde dies zu vertreten, ist der Kunde verpflichtet, pro Tag der Lagerung der Kaufsache in unseren Geschäftsräumen eine Lager-Gebühr in Höhe von 3,00 € zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an uns zu bezahlen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; ebenso bleibt es uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  6. Die im vorstehenden Absatz genannten Vorschriften gelten im Falle einer mangelbedingten Nacherfüllung durch uns entsprechend.


§ 8 Gefahrübergang

Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Vertragspartner im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache über:

a.) soweit die Kaufsache nach vertraglicher Vereinbarung auf unserem Geschäftsgelände ausgeliefert wird (Holschuld), in dem Zeitpunkt, in dem wir dem Kunden mitteilen, dass die Kaufsache zur Abholung bereitsteht.

b.) soweit die Kaufsache nach vertraglicher Vereinbarung nicht auf unserem Geschäftsgelände übergeben, sondern an den Kunden versandt wird (Schickschuld), mit der Übergabe der Kaufsache an den Transporteur oder die Person, die der Kunde für den Transport benennt.

c.) soweit der Transport der Kaufsache nach vertraglicher Vereinbarung durch uns in Auftrag gegeben wird oder durch unseren Fuhrpark erfolgt (Bringschuld), in dem Zeitpunkt, in dem dem Kunden die Kaufsache am vereinbarten Ort – in der Regel seinem Geschäftssitz – übergeben wird.


§ 9 Mängelansprüche des Kunden / Haftung / Garantie

  1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Kaufsachen nach Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang.
  2. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren bei gebrauchten Kaufsachen nach Ablauf von 60 Tagen ab Gefahrübergang. Aus der Sachmängelhaftung für gebrauchte Kaufsachen ausgenommen sind Lampen, Glasteile und sonstige Verschleißteile.
  3. Soweit der Kunde Kaufmann ist und der Erwerb der Kaufsache zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt § 377 HGB.
  4. Auch soweit der Kunde nicht Kaufmann ist, ist er im Falle des Absatz 2 verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen insbesondere auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Kaufsache. Solche offensichtlichen Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang in Textform zu rügen. Wir haften nicht für Sachmängel, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel im Sinne dieses Absatzes nicht rechtzeitig in Textform gerügt hat. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  5. Die Verkürzung der Verjährung gemäß den Abs. 1 und 2 gilt nicht für den Ersatz von Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Die Verkürzung der Verjährung gemäß den Abs. 1 und 2 gilt ebenfalls nicht für den Ersatz von Schäden, die aus einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, die der Kaufvertrag uns nach seinem Inhalt oder Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), resultieren. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden wegen einer Verletzung von Kardinalpflichten; in diesem Fall haften die gesetzlichen Vertreter und die Erfüllungsgehilfen lediglich im Umfang der Abs. 1 bis 4 persönlich.
  7. Die Verkürzung der Verjährung gemäß den Abs. 1 und 2 gilt ebenfalls nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Dasselbe gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Für den Fall, dass wir im Rahmen eines Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechts eine Nachbesserung der Kaufsache vornehmen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung i.S.d. § 440 BGB stets nur nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
  9. Jenseits bestehender Mängelansprüche oder einer zugesagten Garantie übernehmen wir keine Haftung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Servicedienstleistungen für die Kaufsache.
  10. Ansprüche aus etwaigen Garantiezusagen sind ausgeschlossen, bei Schäden, die durch äußere Einflüsse, versehentliche Beschädigungen oder unsachgemäße Verwendung entstehen, bei an der Kaufsache vorgenommenen Veränderungen, Umbauten oder Erweiterungen, bei der Verwendung von Fremdteilen, bei Schäden, die Vernachlässigung, unsachgemäßem Transport, unsachgemäßer Verpackung oder Verlust bei Rücksendung der Kaufsache an uns entstanden sind.
  11. Die Abtretung von Mängelansprüchen oder Ansprüchen aus einer etwaigen Garantiezusage ist ausgeschlossen.


§ 10 Geräterücknahme

Wir nehmen verkaufte Neugeräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Kunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat uns der Kunde schriftlich zu informieren.


§ 11 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Schlussbestimmung

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind in diesem Fall jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen dieser AGB nicht.

 

Weitere Informationen zu den Labexchange Bedingungen finden Sie hier.




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