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Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Vertragspartner im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache über:
a.) soweit die Kaufsache nach vertraglicher Vereinbarung auf unserem Geschäftsgelände ausgeliefert wird (Holschuld), in dem Zeitpunkt, in dem wir dem Kunden mitteilen, dass die Kaufsache zur Abholung bereitsteht.
b.) soweit die Kaufsache nach vertraglicher Vereinbarung nicht auf unserem Geschäftsgelände übergeben, sondern an den Kunden versandt wird (Schickschuld), mit der Übergabe der Kaufsache an den Transporteur oder die Person, die der Kunde für den Transport benennt.
c.) soweit der Transport der Kaufsache nach vertraglicher Vereinbarung durch uns in Auftrag gegeben wird oder durch unseren Fuhrpark erfolgt (Bringschuld), in dem Zeitpunkt, in dem dem Kunden die Kaufsache am vereinbarten Ort – in der Regel seinem Geschäftssitz – übergeben wird.
Wir nehmen verkaufte Neugeräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Kunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat uns der Kunde schriftlich zu informieren.
Weitere Informationen zu den Labexchange Bedingungen finden Sie hier.